9. 9.1 Damit der Gebrauch einer Herkunftsangabe von Art. 47 ff. MSchG erfasst wird, muss ein kennzeichenmässiger Gebrauch vorliegen, das heisst das Zeichen muss im geschäftlichen Verkehr zur Unterscheidung und Individualisierung von Produkten einer bestimmten geografischen Herkunft verwendet werden (HOLZER, in: Stämpflis Handkommentar zum Markenschutzgesetz, 2. Aufl. 2017, Rz. 80 zu Art. 47 MSchG; PFISTER, in: Basler Kommentar zum Markenschutzgesetz und zum Wappenschutzgesetz, 3. Aufl. 2017, Rz. 29 zu Art.