8.4 Sowohl der Begriff «Swiss» als auch die Abbildung des Schweizerkreuzes werden vom massgeblichen Publikum im Rahmen der konkreten Verwendung durch die Beklagte in der Firma und der Domain sowie auf der Website, auf der die Dienstleistungen angeboten werden, als Hinweis auf die Herkunft dieser Dienstleistungen verstanden. Vorab gilt nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Erfahrungssatz, wonach eine geografische Bezeichnung, wenn sie nach dem mutmasslichen Verständnis der massgeblichen Verkehrskreise als Name eines Ortes oder einer Gegend bekannt ist, nach der Lebenserfahrung im Regelfall als Hinweis