Weitere Angestellte seien in den von der Beklagten gehaltenen Gesellschaften tätig. Die Beklagte sei dabei, eine weitere Gesellschaft in Zug zu gründen, die eine Bewilligung erhalten solle und bei der zehn Vollzeitstellen geplant seien. Dies würde aber ca. bis in den Mai 2025 dauern, weshalb die Beklagte um eine Fristerstreckung bis zu diesem Termin ersuche, um die Swissness-Voraussetzungen zu erfüllen.