Mit Schreiben vom 28. Oktober 2024 (KB 9) erkundigte sich die Klägerin bei der Beklagten betreffend Anzahl Mitarbeitende, deren vertraglichen Arbeitsort, den Anteil der am Sitz in Zug erbrachten Arbeiten sowie die ausserhalb von Zug erbrachten Arbeiten (jeweils aufgeschlüsselt nach Funktion und Beschäftigungsgrad). Weiter wurde die Beklagte gebeten, dieselben Angaben auch für die BDSwiss Gruppe zu erbringen, sofern die Beklagte aus einer Zugehörigkeit zu einer BDSwiss Gruppe entsprechende Berechtigungen für die Benutzung der Schweizer Herkunftsangaben ableite. 7.2.4