a ZPO i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]). 3.3 Das Handelsgericht ist auch funktionell zur Beurteilung der Klage zuständig (vgl. Art. 199 Abs. 3 ZPO). 4. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Klage ist einzutreten. III. 5. Zu beurteilen sind Ansprüche der Klägerin gestützt auf die Bestimmungen zum Schutz von Herkunftsangaben im Zusammenhang mit dem Gebrauch des Begriffes «Swiss» und der Abbildung des Schweizerkreuzes durch die Beklagte.