Diese Gerichtsstände sind nicht zwingend. Die Beklagte hat sich nicht zur örtlichen Zuständigkeit des Handelsgerichts geäussert, so dass sie sich gemäss Art. 18 ZPO eingelassen hat. Folglich ist das Handelsgericht für die Beurteilung der Ansprüche örtlich zuständig. 3.2 Herkunftsangaben werden zum geistigen Eigentum gezählt (DAVID, in: Basler Kommentar zum Markenschutz- und Wappenschutzgesetz, 3. Aufl. 2017, Rz. 43 zu Vor Art. 47–51 MSchG m.w.H.). Die vorliegende Streitigkeit steht damit im Zusammenhang mit geistigem Eigentum, wofür das Handelsgericht sachlich zuständig ist (Art. 5 Abs. 1 Bst. a ZPO i.V.m.