3. 3.1 Zu beurteilen sind vorab Ansprüche gestützt auf behauptete Verletzungen der Bestimmungen zum Schutz von Herkunftsangaben. Entsprechende Verletzungsklagen unterliegen – wie markenschutzrechtliche Verletzungsklagen – als unerlaubte Handlungen grundsätzlich der örtlichen Zuständigkeitsregel von Art. 36 ZPO, wonach das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der geschädigten Person oder der beklagten Partei oder am Handlungs- oder am Erfolgsort zuständig ist. Diese Gerichtsstände sind nicht zwingend.