Die noch offenen Beweisanträge der Parteien wies das Handelsgericht ab. Nach einer Beratung in Abwesenheit der Parteien wurde den Parteien der Entscheid mündlich bekanntgegeben und begründet sowie das Dispositiv ausgehändigt. II. 2. Das Gericht tritt auf eine Klage ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Ob dies der Fall ist, wird von Amtes wegen geprüft (vgl. Art. 60 ZPO).