2 1.2 Die Beklagte, ihrerseits vertreten durch Rechtsanwalt D.________, reichte – innert Nachfrist – am 19. Juni 2025 eine Klageantwort ein (pag. 31 ff.). Sie stellte kein ausdrückliches Rechtsbegehren, machte aber geltend, die Klage sei unbegründet. 1.3 Am 26. August 2025 fand die Hauptverhandlung statt (vgl. pag. 55 ff.). Dabei bestätigten die Parteien – die Beklagte sinngemäss – ihre Rechtsbegehren. Die noch offenen Beweisanträge der Parteien wies das Handelsgericht ab.