2. Es sei der Beklagten unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 für jeden Tag der Nichterfüllung (Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO), mindestens aber CHF 5'000 (Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO), sowie zusätzlich unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB zu verbieten, das Wort SWISS oder ein grafisch dargestelltes Schweizerkreuz als Teils des Wortes BDSWISS oder des Logos zur Kennzeichnung eigener Dienstleistungen und zu Werbezwecken zu benützen, nämlich 2.1. als Bestandteil ihrer Firma; 2.2. als Bestandteil einer Domain;