1. Die Beklagte sei zu verpflichten, innert gerichtlich zu bestimmender Frist nach Rechtskraft des Urteils ihre Firma BDSwiss AG durch das Handelsregisteramt dergestalt abändern zu lassen, dass das Wort «Swiss» darin nicht mehr enthalten ist, dies unter der Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 für jeden Tag der Nichterfüllung, mindestens aber CHF 5'000 sowie zusätzlich unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB im Unterlassungsfall.