49 Abs. 3 MSchG nicht ein. Tritt ein Unternehmen mit den Herkunftsangaben «Swiss» und dem abgebildeten Schweizerkreuz in der Schweiz auf dem Finanzmarkt auf und bietet Finanzdienstleistungen an, so gehen die massgeblichen Verkehrskreise davon aus, dass dieses Unternehmen über die für diese Dienstleistungen nötigen Bewilligungen verfügt und damit sichergestellt ist, dass die gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden (E. 10.3.9.). Erwägungen: I.