Klage vom 20. März 2025 Regeste Herkunftsangaben; Art. 47 MSchG Die Beklagte hat nicht genügend substanziiert, dass sich der Ort ihrer tatsächlichen Verwaltung in der Schweiz befindet. Fehlen zu einzelnen entscheidenden Beweisthemen substanziierte Behauptungen, hat ein Beweisverfahren insgesamt zu unterbleiben (E. 10.3.8). Zudem hält die Beklagte die üblichen bzw. vorgeschriebenen Grundsätze für das Erbringen ihrer Dienstleistungen i.S.v. Art. 49 Abs. 3 MSchG nicht ein.