Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Handelsgericht Tribunal de commerce Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern HG 25 33 Telefon +41 31 635 48 03 Fax +41 31 634 50 53 handelsgericht.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 26. August 2025 Besetzung Oberrichter Zuber (Präsident), Handelsrichter Emch-Fasnacht und Handelsrichter Maurer Gerichtsschreiberin Spichiger Verfahrensbeteiligte Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum (IGE), Stauf- facherstrasse 56, 3003 Bern (UID: CHE-108.902.154) vertreten durch die Rechtsanwälte B.________ Klägerin gegen BDSwiss AG, ________ (UID: ________) vertreten durch Rechtsanwalt D.________ (Zustelldomizil: Sitz der Beklagten) Beklagte Gegenstand MSchG und UWG Klage vom 20. März 2025 Regeste Herkunftsangaben; Art. 47 MSchG Die Beklagte hat nicht genügend substanziiert, dass sich der Ort ihrer tatsächlichen Ver- waltung in der Schweiz befindet. Fehlen zu einzelnen entscheidenden Beweisthemen sub- stanziierte Behauptungen, hat ein Beweisverfahren insgesamt zu unterbleiben (E. 10.3.8). Zudem hält die Beklagte die üblichen bzw. vorgeschriebenen Grundsätze für das Erbrin- gen ihrer Dienstleistungen i.S.v. Art. 49 Abs. 3 MSchG nicht ein. Tritt ein Unternehmen mit den Herkunftsangaben «Swiss» und dem abgebildeten Schweizerkreuz in der Schweiz auf dem Finanzmarkt auf und bietet Finanzdienstleistungen an, so gehen die massgeblichen Verkehrskreise davon aus, dass dieses Unternehmen über die für diese Dienstleistungen nötigen Bewilligungen verfügt und damit sichergestellt ist, dass die gesetzlichen Anforde- rungen erfüllt werden (E. 10.3.9.). Erwägungen: I. 1. 1.1 Am 20. März 2025 reichte das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (nachfolgend: Klägerin), vertreten durch die Rechtsanwälte B.________ und E.________ bzw. später F.________, beim Handelsgericht des Kantons Bern (nachfolgend: Handelsgericht) eine Klage gegen die BDSwiss AG (nachfolgend: Beklagte) ein (pag. 1 ff.). Die Klägerin stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, innert gerichtlich zu bestimmender Frist nach Rechtskraft des Ur- teils ihre Firma BDSwiss AG durch das Handelsregisteramt dergestalt abändern zu lassen, dass das Wort «Swiss» darin nicht mehr enthalten ist, dies unter der Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 für jeden Tag der Nichterfüllung, mindestens aber CHF 5'000 sowie zusätzlich un- ter Androhung der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB im Unterlassungsfall. 2. Es sei der Beklagten unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 für jeden Tag der Nichterfüllung (Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO), mindestens aber CHF 5'000 (Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO), sowie zusätzlich unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB zu verbieten, das Wort SWISS oder ein grafisch dargestelltes Schweizerkreuz als Teils des Wortes BDSWISS oder des Logos zur Kennzeichnung eigener Dienstleistungen und zu Werbezwecken zu benützen, nämlich 2.1. als Bestandteil ihrer Firma; 2.2. als Bestandteil einer Domain; 2.3. als Kennzeichen auf ihrer Webseite unter www.________. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - 2 1.2 Die Beklagte, ihrerseits vertreten durch Rechtsanwalt D.________, reichte – innert Nachfrist – am 19. Juni 2025 eine Klageantwort ein (pag. 31 ff.). Sie stellte kein ausdrückliches Rechtsbegehren, machte aber geltend, die Klage sei unbegründet. 1.3 Am 26. August 2025 fand die Hauptverhandlung statt (vgl. pag. 55 ff.). Dabei bestätigten die Parteien – die Beklagte sinngemäss – ihre Rechtsbegehren. Die noch offenen Beweisanträge der Parteien wies das Handelsgericht ab. Nach einer Beratung in Abwesenheit der Parteien wurde den Parteien der Entscheid mündlich bekanntgegeben und begründet sowie das Dispositiv ausgehändigt. II. 2. Das Gericht tritt auf eine Klage ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Ob dies der Fall ist, wird von Amtes wegen geprüft (vgl. Art. 60 ZPO). 3. 3.1 Zu beurteilen sind vorab Ansprüche gestützt auf behauptete Verletzungen der Be- stimmungen zum Schutz von Herkunftsangaben. Entsprechende Verletzungskla- gen unterliegen – wie markenschutzrechtliche Verletzungsklagen – als unerlaubte Handlungen grundsätzlich der örtlichen Zuständigkeitsregel von Art. 36 ZPO, wo- nach das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der geschädigten Person oder der beklag- ten Partei oder am Handlungs- oder am Erfolgsort zuständig ist. Diese Gerichts- stände sind nicht zwingend. Die Beklagte hat sich nicht zur örtlichen Zuständigkeit des Handelsgerichts geäussert, so dass sie sich gemäss Art. 18 ZPO eingelassen hat. Folglich ist das Handelsgericht für die Beurteilung der Ansprüche örtlich zu- ständig. 3.2 Herkunftsangaben werden zum geistigen Eigentum gezählt (DAVID, in: Basler Kommentar zum Markenschutz- und Wappenschutzgesetz, 3. Aufl. 2017, Rz. 43 zu Vor Art. 47–51 MSchG m.w.H.). Die vorliegende Streitigkeit steht damit im Zusam- menhang mit geistigem Eigentum, wofür das Handelsgericht sachlich zuständig ist (Art. 5 Abs. 1 Bst. a ZPO i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilpro- zessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]). 3.3 Das Handelsgericht ist auch funktionell zur Beurteilung der Klage zuständig (vgl. Art. 199 Abs. 3 ZPO). 4. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Klage ist einzutreten. III. 5. Zu beurteilen sind Ansprüche der Klägerin gestützt auf die Bestimmungen zum Schutz von Herkunftsangaben im Zusammenhang mit dem Gebrauch des Begriffes «Swiss» und der Abbildung des Schweizerkreuzes durch die Beklagte. 3 6. 6.1 Die Klägerin ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechts- persönlichkeit (Art. 1 Abs. 1 des Gesetzte über Statut und Aufgaben des Eidgenös- sischen Instituts für Geistiges Eigentum [IGEG; SR 172.010.31]) und mit Sitz in Bern (Klagebeilage [KB] 1). Sie ist gestützt auf Art. 56 Abs. 1 Bst. c des Marken- schutzgesetzes (MSchG; SR 232.11) unter anderem zu Leistungsklagen gemäss Art. 55 Abs. 1 MSchG klageberechtigt, soweit Bezeichnungen wie «Schweiz», «schweizerisch» oder andere Bezeichnungen oder Symbole, die auf das geografi- sche Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Sinne von Art. 48 Abs. 4 MSchG hinweisen, verwendet werden. 6.2 Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zug. Sie bezweckt den Erwerb, die Verwaltung und die Veräusserung von Beteiligungen an Unternehmen des In- und Auslandes (KB 2). Es handelt sich bei der Beklagten um eine Holdinggesell- schaft, die verschiedene Gesellschaften in der Schweiz und im Ausland hält, die insbesondere digitale Finanzdienstleistungen anbieten (vgl. E. 9.2). 7. Es ist von folgendem unbestrittenem Sachverhalt auszugehen: 7.1 7.1.1 Die Beklagte nutzt die Firma «BDSwiss AG», die Domain «www. ________» und das Logo: 7.1.2 Konkret tritt die Beklagte mit diesem Logo auf der genannten Website auf (vgl. KB 13–15). Der Begriff «Swiss» wird im Unternehmensnamen, der Domain sowie an weiteren Stellen wiederholt genannt. Ebenso findet sich an diversen Stellen ein Schweizerkreuz (vgl. KB 14). Auf der Website werden Anlagedienstleistungen an- geboten. Bei einem Aufruf aus Bern ist das Angebot zur Eröffnung eines «Live- Trading-Kontos» standardmässig auf Deutsch eingestellt, das Wohnsitzland direkt auf «Switzerland» gesetzt und die Vorwahl ist automatisch jene der Schweiz (KB 16). In der Onlinepräsenz der Beklagten wird indes darauf verwiesen, dass es sich um ein Angebot handelt, welches von einer Tochter der Beklagten erbracht wird: «Ihr Konto wird von BDSwiss A.________ LTD, einer Gesellschaft der BDSwiss Unternehmensgruppe, geführt» (KB 17 und 18). 7.2 7.2.1 Mit Schreiben vom 19. Juli 2023 (KB 6) gelangte der mit der Durchsetzung der Swissness-Vorgaben im Ausland betraute Verein «Swissness Enforcement» an die Beklagte, da diese die Marke bei der EUIPO (Amt der Europäi- schen Union für geistiges Eigentum) angemeldet hatte (vgl. KB 7). 7.2.2 Mit Schreiben vom 13. September 2023 (KB 8) antwortete die Beklagte, vertreten durch den in Deutschland ansässigen Rechtsanwalt D.________, Geschäftsführer und Gründer der BDSwiss Gruppe sei G.________. Er verbringe seine Zeit teilwei- se am Unternehmenssitz in Zug bzw. in Zürich und teilweise auf Zypern. Die Be- klagte habe insgesamt 228 Voll- und Teilzeitangestellte, neben dem Hauptsitz sei- en diese an verschiedenen Standorten in Europa tätig. Die Entscheidungsfindung sowie alle Generalversammlungen der Beklagten würden ausschliesslich am 4 Hauptsitz in Zürich erfolgen. In Zug befänden sich der Sitz und die Verwaltung der Beklagten. Alle operativen Entscheidungen würden ausschliesslich hier getroffen. Auch die massgeblichen Finanzdienstleistungen, die das Unternehmen anbiete, würden in Zug stattfinden. 7.2.3 Mit Schreiben vom 28. Oktober 2024 (KB 9) erkundigte sich die Klägerin bei der Beklagten betreffend Anzahl Mitarbeitende, deren vertraglichen Arbeitsort, den An- teil der am Sitz in Zug erbrachten Arbeiten sowie die ausserhalb von Zug erbrach- ten Arbeiten (jeweils aufgeschlüsselt nach Funktion und Beschäftigungsgrad). Wei- ter wurde die Beklagte gebeten, dieselben Angaben auch für die BDSwiss Gruppe zu erbringen, sofern die Beklagte aus einer Zugehörigkeit zu einer BDSwiss Grup- pe entsprechende Berechtigungen für die Benutzung der Schweizer Herkunftsan- gaben ableite. 7.2.4 Mit Schreiben vom 14. November 2024 (datiert 2023; KB 10) bestätigte H.________ namens der Beklagten, dass es sich bei dieser um eine Holdingge- sellschaft handle, welche verschiedene Gesellschaften in der Schweiz und im Aus- land halte, die digitale Plattformen im Bereich der Vermittlung von Beratungsleis- tungen, erneuerbaren Energien und digitalen Finanzinstrumenten wie auch Crypto Währungen anbieten würden. Die Beklagte habe direkt zwei Angestellte. Weitere Angestellte seien in den von der Beklagten gehaltenen Gesellschaften tätig. Die Beklagte sei dabei, eine weitere Gesellschaft in Zug zu gründen, die eine Bewilli- gung erhalten solle und bei der zehn Vollzeitstellen geplant seien. Dies würde aber ca. bis in den Mai 2025 dauern, weshalb die Beklagte um eine Fristerstreckung bis zu diesem Termin ersuche, um die Swissness-Voraussetzungen zu erfüllen. 8. 8.1 Herkunftsangaben sind direkte oder indirekte Hinweise auf die geografische Her- kunft von Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich Hinweisen auf die Beschaf- fenheit oder auf Eigenschaften, die mit der Herkunft zusammenhängen (Art. 47 Abs. 1 MSchG). Nicht als Herkunftsangabe in diesem Sinne gelten geografische Namen und Zeichen, die von den massgebenden Verkehrskreisen nicht als Hin- weis auf eine bestimmte Herkunft der Waren oder Dienstleistungen verstanden werden (Art. 47 Abs. 2 MSchG). Dies ist namentlich dann der Fall, wenn die geo- grafische Angabe unbekannt ist, erkennbar Fantasiecharakter hat, offensichtlich nicht als Produktions-, Fabrikations- oder Handelsort in Frage kommt, als Typen- oder Gattungsbezeichnung erkannt wird oder sich im Verkehr als Kennzeichen für ein bestimmtes Unternehmen durchgesetzt hat (Urteil des Bundesgerichts 4A_361/2020 vom 8. März 2021 E. 2.2 m.w.N.). 8.2 Der Begriff «Swiss» ist ein englisches Wort aus dem Grundwortschatz, das von den massgeblichen Verkehrskreisen verstanden wird. «Swiss» bedeutet als Sub- stantiv «Schweizer(in)» oder in der Mehrzahl «die Schweizer» und als Adjektiv «schweizerisch» oder «Schweizer-». Der Begriff «Swiss» ist als bekannte geografi- sche Angabe geeignet, die Herkunft von Waren oder Dienstleistungen zu bezeich- nen, die aus der Schweiz stammen. Das gilt insbesondere auch für Finanzdienst- leistungen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5011/2018 vom 25. Mai 2020 E. 5.2 m.w.H.). 5 8.3 Auch die (teilweise durch den dreieckigen Hintergrund von der Schweizerfahne leicht abgeänderte) Abbildung des Schweizerkreuzes ist ohne weiteres geeignet, die Herkunft von Waren und Dienstleistungen zu bezeichnen, die aus der Schweiz stammen. 8.4 Sowohl der Begriff «Swiss» als auch die Abbildung des Schweizerkreuzes werden vom massgeblichen Publikum im Rahmen der konkreten Verwendung durch die Beklagte in der Firma und der Domain sowie auf der Website, auf der die Dienst- leistungen angeboten werden, als Hinweis auf die Herkunft dieser Dienstleistungen verstanden. Vorab gilt nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Er- fahrungssatz, wonach eine geografische Bezeichnung, wenn sie nach dem mut- masslichen Verständnis der massgeblichen Verkehrskreise als Name eines Ortes oder einer Gegend bekannt ist, nach der Lebenserfahrung im Regelfall als Hinweis auf eine entsprechende Herkunft der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistun- gen verstanden wird (BGE 135 III 416 E. 2.2 S. 419 m.w.N.; Urteil des Bundesver- waltungsgericht B-2781/2014 vom 27. Oktober 2016 E. 6.4 m.w.N.). Darüber hin- aus sind Herkunftsangaben im schweizerischen Dienstleistungssektor insbesonde- re bei Banken und Versicherungen bzw. bei Finanzdienstleistern sehr weit verbrei- tet. Gerade mit Blick auf den weltweit bekannten Schweizer Finanzplatz ist nahe- liegend, dass entsprechende geografische Angaben und Zeichen im Zusammen- hang mit angebotenen Finanzdienstleistungen als Herkunftsangaben verstanden werden. 9. 9.1 Damit der Gebrauch einer Herkunftsangabe von Art. 47 ff. MSchG erfasst wird, muss ein kennzeichenmässiger Gebrauch vorliegen, das heisst das Zeichen muss im geschäftlichen Verkehr zur Unterscheidung und Individualisierung von Produk- ten einer bestimmten geografischen Herkunft verwendet werden (HOLZER, in: Stämpflis Handkommentar zum Markenschutzgesetz, 2. Aufl. 2017, Rz. 80 zu Art. 47 MSchG; PFISTER, in: Basler Kommentar zum Markenschutzgesetz und zum Wappenschutzgesetz, 3. Aufl. 2017, Rz. 29 zu Art. 47 MSchG; vgl. auch die Bot- schaft vom 18. November 2009 zur Änderung des Markenschutzgesetzes und zu einem Bundesgesetz über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffent- licher Zeichen [«Swissness»-Vorlage]; BBl 2009 8533 ff. [nachfolgend: Botschaft Swissness], 8582, die zwar jeden Gebrauch im Geschäftsverkehr als unzulässig qualifiziert, dies aber sogleich mit Ausführungen zum zulässigen dekorativen Ge- brauch relativiert). Die Schwelle zum kennzeichenmässigen Gebrauch ist tief anzu- setzen, insbesondere stellt auch bereits die blosse Eintragung einer Firma ins Handelsregister einen solchen kennzeichenmässigen Gebrauch bzw. einen Vor- gang im geschäftlichen Verkehr dar, welcher auf dem Markt wahrgenommen wird oder zumindest wahrgenommen werden kann (vgl. etwa Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich HG160205-O vom 21. Januar 2019 E. 4.1 m.w.N.). 9.2 Die Beklagte nutzt den Begriff «Swiss» als Teil ihrer Firma und Domain sowie – zusammen mit dem Schweizerkreuz – als Kennzeichen auf ihrer Website, auf wel- cher (Finanz-)Dienstleistungen der Unternehmensgruppe angeboten werden. Dass die Beklagte als Holdinggesellschaft fungiert und die angebotenen Dienstleistungen 6 schlussendlich technisch durch ihre Tochterunternehmen realisiert werden (vgl. E. 7.1.2), ändert nichts daran, dass die Beklagte mit den umstrittenen Herkunftsan- gaben aktiv am Markt auftritt. Sie identifizierte sich auch im vorliegenden Verfahren mit den angebotenen Dienstleistungen, hielt sie doch in der Klageantwort aus- drücklich fest, sie fungiere als zentrale Komponente eines Firmennetzwerkes mit einheitlicher Geschäfts- und Marketingstrategie und sämtliche operativen Entschei- dungen hinsichtlich Art und Ausrichtung der den Kunden vermittelten Finanzpro- dukten würden vom Sitz der Zentrale in Zug aus getroffen. Weiter führte die Be- klagte aus, sie übe massgeblichen Einfluss auf ihre Tochtergesellschaften aus und verfüge über die ausschliessliche Entscheidungskompetenz betreffend «Planung und Strukturierung, Rahmen für die Risikobereitschaft der Gruppe, Spreads/Gebühren, Marketing Focus, Partner/Affiliation Kampagnen- und Provisi- onspläne, Möglichkeiten der Einnahmeerweiterung, Fokus-Länder und Verfahren für Ausfallzeiten». Die Beklagte macht denn auch nicht geltend, die Tochtergesell- schaften würden ihre Dienstleistungen direkt am Markt anbieten, oder beabsichti- gen, dies zu tun. Damit nutzt die Beklagte die Herkunftsangaben ohne weiteres kennzeichenmässig. 10. 10.1 10.1.1 Der Gebrauch unzutreffender Herkunftsangaben ist verboten (Art. 47 Abs. 3 Bst. a MSchG). Ob der Gebrauch einer Herkunftsangabe zutreffend ist oder nicht, hängt davon ab, ob die nach den Art. 48 ff. MSchG ermittelte tatsächliche Herkunft der bezeichneten Waren oder Dienstleistungen innerhalb des Gebiets liegt, auf das die Herkunftsangabe verweist. Ebenfalls verboten ist der Gebrauch eines Namens, ei- ner Firma, einer Adresse oder einer Marke im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen fremder Herkunft, wenn sich daraus eine Täuschungsgefahr er- gibt (Art. 47 Abs. 3 Bst. c MSchG). 10.1.2 Die Herkunftsangabe einer Dienstleistung ist zulässig, wenn sie dem Geschäftssitz derjenigen Person entspricht, welche die Dienstleistung erbringt und sich ein Ort der tatsächlichen Verwaltung dieser Person im gleichen Land befindet (Art. 49 Abs. 1 MSchG). Art. 49 Abs. 1 MSchG enthält zwingende Anforderungen an den Gebrauch einer Herkunftsangabe für Dienstleistungen, von denen beide erfüllt sein müssen (HOLZER, a.a.O., Rz. 3 zu Art. 49 MSchG). Darüber hinaus müssen je nach den Erwartungen der massgebenden Verkehrskreise weitere Anforderungen erfüllt sein (vgl. Art. 49 Abs. 3 MSchG). Erfüllt eine Muttergesellschaft die Voraussetzun- gen von Art. 49 Abs. 1 Bst. a MSchG und erfüllt entweder sie selbst oder eine von ihr tatsächlich beherrschte und im gleichen Land ansässige Tochtergesellschaft die Voraussetzungen von Art. 49 Abs. 1 Bst. b MSchG, so gilt die Herkunftsangabe auch für die gleichartigen Dienstleistungen der ausländischen Tochtergesellschaf- ten und Zweigniederlassungen der Muttergesellschaft als zutreffend (Art. 49 Abs. 2 MSchG). 10.1.3 Art. 52o der Verordnung über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchV; SR 232.111) konkretisiert den Begriff des Ortes der tatsächlichen Verwal- tung, der nach Art. 49 Abs. 1 Bst. b MSchG zur Bestimmung der Herkunft einer 7 Dienstleistung von Bedeutung ist. Gemäss Art. 52o MSchV wird als Ort der tatsächlichen Verwaltung der Ort vermutet, an dem einerseits die zur Erreichung des Geschäftszwecks massgeblichen Tätigkeiten ausgeübt, andererseits die für die Dienstleistungserbringung massgeblichen Entscheide getroffen werden. Während das erste Kriterium sicherstellt, dass zwischen dem Ort, auf den die Herkunftsan- gabe verweist, und dem Dienstleistungserbringer ein minimaler Zusammenhang besteht, garantiert die zweite Einschränkung, dass auch zwischen der spezifisch betroffenen Dienstleistung und dem Herkunftsort eine Verbindung besteht (HOLZER, a.a.O., Rz. 23 f. zu Art. 49 MSchG). Es gelten grundsätzlich hohe Anforderungen, damit ein Ort im Sinne von Art. 49 Abs. 1 Bst. b MSchG als Ort der tatsächlichen Verwaltung eines Dienstleistungserbringers anerkannt wird (Botschaft Swissness, 8599; vgl. auch PFISTER, a.a.O., Rz. 8 zu Art. 49 MSchG; HOLZER, a.a.O., Rz. 25 zu Art. 49 MSchG). 10.2 10.2.1 Gemäss Art. 51a MSchG muss der Benutzer einer Herkunftsangabe beweisen, dass diese zutreffend ist. Die Beweislastumkehr kommt – anders als bei Art. 13a des Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) – zwingend zur Anwendung, sobald die Unrichtigkeit der Herkunftsangabe i.S.v. Art. 47 Abs. 3 Bst. a MSchG vom Kläger behauptet wird (STAUB/HOLZER, in: Stämpflis Handkom- mentar zum Markenschutzgesetz, 2. Aufl. 2017, Rz. 11 zu Art. 51a MSchG m.H.a. Botschaft Swissness, 8606 f.; FRICK, in: Basler Kommentar zum Markenschutzge- setz und zum Wappenschutzgesetz, 3. Aufl. 2017, Rz. 9 zu Art. 51a MSchG). Kann der Benutzer nicht beweisen, dass die Herkunftsangabe gemäss den Kriterien in Art. 48 ff. zutreffend ist, muss der Gebrauch vom Gericht als unzutreffend qualifi- ziert werden (vgl. Botschaft Swissness, 8606). Die beklagte Partei trägt die Folgen der Beweislosigkeit (STAUB/HOLZER, a.a.O., Rz. 12 zu Art. 51a MSchG; FRICK, a.a.O., Rz. 10 zu Art. 51a MSchG). 10.2.2 Nach der Beweislast richtet sich auch die Behauptungs- und Substanziierungs- last (BGE 97 II 339 E. 1b S. 342 f.; statt vieler: WILLISEGGER, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Rz. 27 zu Art. 221 ZPO). Um ihrer Behauptungslast nachzukommen, hat eine Partei die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützt, darzulegen (Art. 55 Abs. 1 ZPO), d.h. schlüssig zu be- haupten. Dabei genügt, wenn die Tatsachen, welche unter die die Begehren stüt- zenden Normen zu subsumieren sind, in einer den Gewohnheiten des Lebens ent- sprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet werden (BGE 136 III 322 E. 3.4.2 S. 328; Urteil des Bundesgerichts 4A_591/2012 vom 20. Februar 2013 E. 2.1). Ein solchermassen vollständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt (Urteil des Bundesgerichts 4A_210/2009 vom 7. April 2010 E. 3.2; vgl. BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1 S. 523). Wenn eine schlüssige Behauptung durch die Gegenpartei bestritten wird, ist sie durch die beweisbelaste- te Partei zu substanziieren. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzü- gen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 127 III 365 E. 2b S. 368 m.H.). 8 10.3 10.3.1 Der Sitz der Beklagten liegt unbestrittenermassen in der Schweiz bzw. in Zug. Um- stritten ist, ob der Ort der tatsächlichen Verwaltung in der Schweiz liegt und damit auch die Voraussetzung von Art. 49 Abs. 1 Bst. b MSchG erfüllt ist. 10.3.2 Die Klägerin bestreitet dies. Sie verwies in der Klage insbesondere auf die vorpro- zessuale Korrespondenz (vgl. E. 7.2) und hielt zusammengefasst fest, die Beklagte habe selbst bestätigt, dass sie die Voraussetzungen gemäss Art. 49 MSchG nicht erfülle. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Handelsplattform bzw. die darüber angebotenen Dienstleistungen aus der Schweiz betrieben bzw. zur Verfügung gestellt würden. Anknüpfungspunkte zur Schweiz bestünden einzig in der Verwendung der schweizerischen Herkunftsangaben sowie dem Geschäftssitz in Zug. Die Beklagte nehme ihre Post in der Schweiz aber über ein Postverwal- tungsunternehmen entgegen und lasse sie von einem Anwalt aus Deutschland be- antworten. Die Beklagte verfüge auch nicht über die erforderlichen Zulassungen und Bewilligungen für die Erbringung der angebotenen Finanzdienstleistungen in der Schweiz. 10.3.3 In ihrer Klageantwort führte die Beklagte aus, es handle sich keinesfalls um eine reine Briefkasten- oder Scheinadresse. Vor Ort seien regelmässig mindestens zwei Vollzeitkräfte beschäftigt, wobei dieser Anteil in naher Zukunft erhöht werden solle. Vor Ort zeichnungsberechtigt seien I.________ (als Direktor) sowie H.________. Der Hauptaktionär, G.________, entscheide vom Sitz der Beklagten aus über die Geschäftspolitik. Generell würden alle massgeblichen Entscheidungen über Art und Zuschnitt der den Kunden vermittelten Finanzprodukte in Zug getroffen. Dazu kön- ne G.________ persönlich befragt werden. Bei der Finanzdienstleistungsbranche könne aufgrund des globalen Charakters und der grenzüberschreitenden Auswir- kungen der angebotenen Transaktionen kein einzelner Ort der Erbringung einer Dienstleistung mehr bestimmt werden. Die Beklagte erbringe ihre Leistungen ge- genüber der Kundschaft ausschliesslich über das Internet. Es entspreche den heu- tigen technischen und aus internationaler Arbeitsteilung resultierenden Gegeben- heiten, dass Unternehmen, wenn sie so «internetbasiert, online-zentriert und auf den internationalen Finanzmarkt bezogen» seien, wie die Beklagte, am Geschäfts- sitz mitunter nur wenige dauerhaft anwesende Mitarbeiter hätten. Als einzige Ur- kunde legte die Beklagte der Klageantwort ein Organisationsdiagramm betreffend die gesellschaftsrechtliche Struktur des Konzerns bei. 10.3.4 Im Rahmen des ersten Parteivortrages anlässlich der Hauptverhandlung führte die Klägerin aus, die Beklagte lege kein einziges Beweismittel (wie etwa Arbeits- und Büroverträge) vor, wonach sich ihre tatsächliche Verwaltung in der Schweiz befin- de. Das Fehlen jeglicher Beweismittel könne nur bedeuten, dass es sich bei der Beklagten um eine typische Briefkastenfirma handle. Auch die Art der Entgegen- nahme der Post, die teilweise verpasste oder verspätete Reaktion auf eingeschrie- bene (Gerichts-)Post, die Wahrnehmung ihrer (vor-)prozessualen Interessen durch einen Rechtsanwalt aus Deutschland, der Sitz im steuergünstigen Zug sowie das Fehlen der nötigen Bewilligungen betreffend die Finanzdienstleistungen würden keinen anderen Schluss zulassen. Die Beklagte habe ausserdem im November 2024 selbst eingesehen, dass sie die Voraussetzungen nicht erfülle. Andernfalls 9 hätte sie im damaligen Schreiben nicht um Gewährung einer Frist zur Erfüllung der Voraussetzungen ersucht. Es werde bestritten, dass die Beklagte die massgebli- chen Entscheide für das Erbringen der Dienstleistungen in der Schweiz treffe. Dass die Beklagte die massgeblichen Tätigkeiten für die Erreichung des Geschäfts- zwecks in der Schweiz ausübe, werde gar nicht erst behauptet. Eine Parteibefra- gung hierzu sei ungeeignet und entsprechende Aussagen wären unglaubhaft. Ins- gesamt komme die Beklagte ihrer Behauptungs- und Beweislast nicht nach. Die Verwendung der Herkunftsangaben sei folglich unzulässig. Die Beklagte wolle mit ihrem Auftritt eine Verbindung zur Schweiz herstellen und so vom guten Ruf und dem hohen Vertrauen im Zusammenhang mit dem Schweizer Bankenplatz profitie- ren. 10.3.5 Die Beklagte führte in ihrem Parteivortrag betreffend den Ort der tatsächlichen Verwaltung pauschal aus, die Kriterien der Verordnung seien gewahrt. Alle Ange- stellten der Beklagten bzw. vier Personen (G.________, I.________, H.________ und J.________) seien am Sitz in Zug beschäftigt. Alle Entscheidungen würden hier getroffen, anschliessend werde aber automatisch programmiert. Es werde vor allem ein elektronisches Geschäft betrieben. Es handle sich um eine spezielle Art des Investment-Handels, der über global verteilte Server laufe und keine lokalen Server voraussetze. Beweismittel reichte die Beklagte keine zu den Akten. Sie hielt fest, sie sei davon ausgegangen, dass die Befragung von G.________ ausreichend sei. 10.3.6 Die zitierten Behauptungen der Beklagten im Zusammenhang mit dem Ort der tatsächlichen Verwaltung sind in den entscheidenden Punkten unsubstanziiert. Dass die Beklagte die zur Erreichung des Geschäftszwecks massgeblichen Tätig- keiten in der Schweiz bzw. in Zug ausübt, wird gar nicht erst konkret behauptet. Unsubstanziiert blieb auch die Behauptung der Beklagten, dass (trotz ihrer «inter- netbasierten» Tätigkeit) die für die Dienstleistungserbringung massgeblichen Ent- scheide am Sitz in Zug getroffen würden. Nachdem die Klägerin die entsprechen- den (pauschalen) Behauptungen der Beklagten bestritten hat, wäre es an der Be- klagten gewesen, zu substanziieren und im Einzelnen darzulegen, inwiefern die massgeblichen Entscheide für die Dienstleistungserbringung in Zug getroffen wer- den. Das hätte vorausgesetzt, dass sich die Beklagte mit den entsprechenden Vor- gängen ausdrücklich befasst, die konkreten Zuständigkeiten und Abläufe im Detail darlegt und sodann mit den nötigen Beweismitteln belegt. Ausschlaggebend wäre beispielsweise gewesen, welche Mitarbeitenden wann und wo welche Tätigkeiten zu Gunsten der Beklagten vornehmen. Auch Ausführungen über die Beschlussfas- sung von Verwaltungsrat bzw. Geschäftsleitung wären wesentlich gewesen. Die Beklagte beschränkte sich aber wie dargelegt auf die pauschale Behauptungen, all ihre Angestellten seien in Zug und alle Entscheidungen würden hier getroffen. 10.3.7 Es befinden sich ausserdem keinerlei relevante Unterlagen zu einer Geschäfts- und Verwaltungstätigkeit in der Schweiz in den Akten. Das mit der Klageantwort eingereichte Organisationsdiagramm enthält diesbezüglich keine relevanten Infor- mationen. Es fehlen jegliche Nachweise über die Existenz und Nutzung von Büroräumlichkeiten in Zug, wo die Klägerin mit einer c/o-Adresse im Handelsregis- ter eingetragen ist. Bezüglich des in der Vorkorrespondenz erwähnten «Hauptsit- 10 zes» in Zürich (vgl. E. 7.2.2) fehlen jegliche Angaben. Auch sonstige Geschäftsun- terlagen, wie etwa Protokolle von Verwaltungsratssitzungen, Geschäftsberichte oder andere Dokumente, welche eine tatsächliche Leitung und Entscheidungsfin- dung in der Schweiz hätten dokumentieren können, reichte die Beklagte keine ein. Weiter blieb die Beklagte sämtliche Nachweise über die angeblich in der Schweiz tätigen Mitarbeitenden schuldig. Zu denken wäre etwa an Arbeitsverträge, Lohnab- rechnungen oder Sozialversicherungsnachweise. Drei der vier von der Beklagten genannten Personen, die angeblich in Zug arbeiten, haben gemäss Handelsregis- tereinträgen (der Beklagten sowie der C.________ AG) Wohnsitz im Ausland: G.________, Präsident des Verwaltungsrates der Beklagten, ist deutscher Staats- angehöriger und wohnhaft in K.________. I.________, Direktor der Beklagten, ist deutscher Staatsangehöriger und wohnhaft in L.________. J.________, Mitglied des Verwaltungsrates der C.________ AG, ist lettischer Staatsangehöriger und wohnhaft in M.________. Einzig H.________, wohnhaft in N.________, ist als im Handelsregister eingetragener Zeichnungsberechtigter (sowohl der Beklagten als auch der C.________ AG) in der Schweiz wohnhaft. Insoweit scheinen die (bestrit- tenen) Ausführungen in der Klageantwort, «vor Ort zeichnungsberechtigt» sei unter anderem I.________, bzw. alle vier genannten Personen seien am Sitz in Zug be- schäftigt, nicht schlüssig. 10.3.8 Zusammenfassend hat die Beklagte nicht genügend substanziiert, dass sich der Ort ihrer tatsächlichen Verwaltung in der Schweiz befindet. Fehlen zu einzelnen entscheidenden Beweisthemen substanziierte Behauptungen, hat ein Beweisver- fahren insgesamt zu unterbleiben. Ob die behaupteten Tatsachen bewiesen sind, ist daher gar nicht erst zu prüfen. Dem entsprechend wurde auch der Beweisantrag der Beklagten, G.________ zu befragen, in antizipierter Beweiswürdigung abge- wiesen (vgl. zur Begründung das Protokoll der Hauptverhandlung, pag. 59). Einzig mit einer Parteibefragung hätte der Beweis der tatsächlichen Verwaltung in der Schweiz ohnehin nicht gelingen können. 10.3.9 Darüber hinaus erfüllt die Beklagte die weiteren Anforderungen gemäss Art. 49 Abs. 3 MSchG nicht. Demnach müssen allfällige zusätzliche Anforderungen, wie die Einhaltung üblicher oder vorgeschriebener Grundsätze für das Erbringen der Dienstleistung oder die traditionelle Verbundenheit derjenigen Person, welche die Dienstleistung erbringt, mit dem Herkunftsland, ebenfalls erfüllt sein. Tritt ein Un- ternehmen mit den Herkunftsangaben «Swiss» und dem abgebildeten Schweizer- kreuz in der Schweiz auf dem Finanzmarkt auf und bietet Finanzdienstleistungen an, so gehen die massgeblichen Verkehrskreise davon aus, dass dieses Unter- nehmen über die für diese Dienstleistungen nötigen Bewilligungen verfügt und da- mit sichergestellt ist, dass die gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden. Die Be- hauptung der Klägerin, dass die Beklagte nicht über die für die Erbringung ihrer Dienstleistungen nötigen Bewilligungen verfügt, hat die Beklagte nicht bestritten. Folglich hält die Beklagte die üblichen bzw. vorgeschriebenen Grundsätze für das Erbringen ihrer Dienstleistungen i.S.v. Art. 49 Abs. 3 MSchG nicht ein. 11 10.4 Insgesamt ist der streitgegenständische Gebrauch der Herkunftsangaben «Swiss» und des bildlich dargestellten Schweizerkreuzes i.S.v. Art. 47 Abs. 3 Bst. a MSchG unzulässig. Die Klage ist folglich gutzuheissen. Die Beklagte wird entsprechend den gestellten Rechtsbegehren einerseits verpflichtet, ihre Firma BDSwiss AG durch das Handelsregisteramt dergestalt abändern zu lassen, dass das Wort «Swiss» darin nicht mehr enthalten ist. Ausserdem wird der Beklagten verboten, das Wort SWISS oder ein grafisch dargestelltes Schweizerkreuz als Teil des Wor- tes BDSWISS oder des Logos zur Kennzeichnung eigener Dienstleistungen und zu Werbezwecken zu benützen, nämlich als Bestandteil ihrer Firma, als Bestandteil einer Domain und als Kennzeichen auf ihrer Webseite unter www.________. 11. Die Beklagte wurde bereits im Juni 2015 mit der aktuellen Firma im Handelsregister eingetragen. Mit Blick auf diese lange Eintragungsdauer der Firma scheint für die angeordnete Änderung eine Umsetzungsfrist von drei Monaten ab Vollstreckbarkeit des Entscheides verhältnismässig. Auch das Verbot, das Wort SWISS oder ein grafisch dargestelltes Schweizerkreuz als Teil des Wortes BDSWISS oder des Lo- gos zur Kennzeichnung eigener Dienstleistungen und zu Werbezwecken zu benützen, gilt nach drei Monaten ab Vollstreckbarkeit des Ent- scheides. So bleibt der Beklagten eine verhältnismässige Frist zur Anpassung ihres (Online-)Auftrittes. 12. Das urteilende Gericht kann in seinem Entscheid Vollstreckungsmassnahmen an- ordnen (Art. 337 Abs. 1 ZPO). Vorliegend ist die Androhung einer Ordnungsbusse gemäss Art. 343 Abs. 1 Bst. c ZPO einerseits sowie die Strafandrohung gemäss Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) gemäss Art. 343 Abs. 1 Bst. a ZPO andererseits sachgerecht. Da es sich bei der Beklagten um eine juristische Person handelt, ist die Bestrafung den zuständigen Organen anzudrohen (ZINSLI, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, 4. Aufl. 2024, Rz. 15 zu Art. 343). Der von der Klägerin beantragte Mindest- betrag für die Tagesbusse von CHF 5'000.00 ist indes nicht festzusetzen. Bei der Tagesbusse ist der festgesetzte Bussbetrag für jeden Tag der Nichterfüllung zu be- zahlen. Die zusätzliche Androhung einer Ordnungsbusse im Sinne einer normalen Busse gemäss Art. 343 Abs. 1 Bst. b ZPO rechtfertigt sich nicht. IV. 13. Die Prozesskosten bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). 14. 14.1 Die Gerichtskosten beschränken sich im vorliegenden Fall auf die Pauschale für den Entscheid (Entscheidgebühr; Art. 95 Abs. 2 Bst. b ZPO). 14.2 Die Entscheidgebühr richtet sich nach dem Streitwert des Verfahrens (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 21 EG ZSJ und Art. 42 Abs. 1 des Dekrets betreffend die Verfahrenskos- ten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt- 12 schaft [VKD; BSG 161.12]). Bei einem Streitwert von CHF 100'000.00 liegen die Pauschalen für den Entscheid zwischen CHF 5’000.00 und CHF 40'000.00 (Art. 42 Abs. 1 Bst. c VKD). Innerhalb dieses Rahmens bemisst sich die Entscheidgebühr nach dem gesamten Zeit- und Arbeitsaufwand, der Bedeutung des Geschäfts so- wie der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Kostenpflichtigen (Art. 5 VKD). Der Zeit- und Arbeitsaufwand kann für das Gericht insgesamt als durchschnittlich be- zeichnet werden. Es fand ein einfacher Schriftenwechsel und eine Hauptverhand- lung statt, wobei das Beweisverfahren entfiel und lediglich die Parteivorträge erfolg- ten. Das Geschäft war von durchschnittlicher Komplexität. Die Gerichtskosten wer- den auf die ordentliche Gebühr, ausmachend CHF 14'000.00, festgesetzt. 14.3 Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Vorliegend unterliegt die Beklagte vollständig. Dem entsprechend hat sie die gesamten Gerichtskosten von CHF 14'000.00 zu tragen. Ihr wird hierfür Rechnung gestellt werden. Der Klägerin wird der geleistete Kostenvorschuss von CHF 7'500.00 zurückerstattet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 15. 15.1 Als Parteientschädigung gelten im vorliegenden Fall die Kosten einer berufsmässi- gen Vertretung (Art. 95 Abs. 3 Bst. b ZPO). 15.2 Die Kosten einer berufsmässigen Vertretung liegen bei einem Streitwert über CHF 50’000.00 bis CHF 100.000.00 zwischen CHF 3’900.00 und CHF 23’700.00 (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 41 Abs. 2 des kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Parteikosten- ersatzes [PKV; BSG 168.811]). Innerhalb dieses Rahmens bemessen sich die Kos- ten einer berufsmässigen Vertretung nach dem in der Sache gebotenen Zeitauf- wand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Zum Honorar kommen die notwendigen Auslagen hinzu (Art. 2 PKV). 15.3 Der gebotene Zeitaufwand sowie die Bedeutung und Schwierigkeit der Streitsache sind unter Verweis auf E. 14.2 als durchschnittlich zu beurteilen. Insgesamt scheint ein Ausschöpfungsgrad von 50% als angemessen, womit ein Honorar von gerundet CHF 14'000.00 (inkl. Auslagen) resultiert. 15.4 Folglich hat die Beklagte der Klägerin eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 14'000.00 (inkl. Auslagen) zu bezahlen. 13 Das Handelsgericht entscheidet: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, innert drei Monaten ab Vollstreckbarkeit dieses Ent- scheids ihre Firma BDSwiss AG durch das Handelsregisteramt dergestalt abändern zu lassen, dass das Wort «Swiss» darin nicht mehr enthalten ist. 2. Der Beklagten wird verboten, nach Ablauf von drei Monaten seit Vollstreckbarkeit dieses Entscheids das Wort SWISS oder ein grafisch dargestelltes Schweizerkreuz als Teil des Wortes BDSWISS oder des Lo- gos zur Kenn- zeichnung eigener Dienstleistungen und zu Werbezwecken zu benützen, nämlich - als Bestandteil ihrer Firma; - als Bestandteil einer Domain; - als Kennzeichen auf ihrer Webseite unter www.________. 3. Für den Widerhandlungsfall gegen Ziff. 1 und 2 hiervor wird der Beklagten die Aufer- legung einer Ordnungsbusse gemäss Art. 343 Abs. 1 Bst. c ZPO sowie die Bestrafung ihrer Organe mit einer Busse von bis zu CHF 10‘000.00 gemäss Art. 292 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) angedroht: Art. 343 Abs. 1 ZPO (Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden) lautet: «Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Voll- streckungsgericht anordnen: a. eine Strafdrohung nach Artikel 292 StGB; b. (…) c. eine Ordnungsbusse bis zu 1'000.00 Franken für jeden Tag der Nichterfüllung; (…)» Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) lautet: «Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Straf- drohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.» 4. Die Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 14'000.00, werden der Beklagten zur Bezah- lung auferlegt. Ihr wird hierfür separat Rechnung gestellt. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduzieren sich die Gerichtskosten auf CHF 10'000.00. Der Klägerin wird der geleistete Kostenvorschuss von CHF 7'500.00 aus der Gerichts- kasse zurückerstattet. 5. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 14'000.00 zu bezahlen. 6. Zu eröffnen: - den Parteien 14 Bern, 26. August 2025 Im Namen des Handelsgerichts (Ausfertigung Entscheidbegründung: 28. Oktober 2025) Der Präsident: Oberrichter Zuber Die Gerichtsschreiberin: Spichiger Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig. 15