14 CHF 441.00, und die Mehrwertsteuer von 8.1%, d.h. CHF 1ꞌ226.40, da nicht alle Klägerinnen im UID-Register eingetragen sind. Gesamthaft sind den Klägerinnen 1 – 11 und 13 – 26 CHF 16ꞌ367.40 zuzusprechen. 23.5 Der Beklagte obsiegt bezüglich der Klägerin 12. Diesbezüglich besteht ein Anspruch auf Parteientschädigung. Der anteilsmässige Aufwand ist aber gering, so dass dem Beklagten pauschal ein Betrag von CHF 300.00 inkl. Auslagen zuzusprechen ist. Nicht zu berücksichtigen ist die Mehrwertsteuer.