d.h. CHF 970.35, und Mehrwertsteuer von 8.1%, d.h. CHF 2ꞌ365.40, geltend und der Beklagte ein Honorar von CHF 24ꞌ900.00, Auslagen von CHF 401.80 und Mehrwertsteuer von 8.1%, d.h. CHF 2ꞌ049.45. 23.4 Bezüglich des Zeitaufwands ist zu berücksichtigen, dass keine Verhandlung stattgefunden hat. Es sind jedoch 26 Klägerinnen involviert, der Aktenumfang ist aber überschaubar. Die Bedeutung der Streitsache erscheint als leicht überdurchschnittlich und die Schwierigkeit des Prozesses als durchschnittlich. Die vermögensrechtlichen Interessen sind von einer gewisser Bedeutung (Art. 41 Abs. 2 KAG).