23. Weiter sind die vom Beklagten den Klägerinnen 1 – 11 und 13 – 26 und von der Klägerin 12 dem Beklagten zu ersetzenden Parteikosten zu bestimmen. 23.1 Der Parteikostenersatz besteht aus dem Honorar und den notwendigen Auslagen (Art. 2 der Parteikostenverordnung, [PKV; BSG 168.811]). 23.2 Kann der Streitwert zahlenmässig nicht bestimmt werden, beträgt das Honorar CHF 400.00 bis CHF 11ꞌ800.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 des kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]).