Eine Ausschöpfung des Tarifrahmens von rund 20% erscheint angemessen, weshalb die Gerichtskosten auf CHF 12ꞌ000.00 festgesetzt werden. 22.3 Die Gerichtkosten werden im Umfang von CHF 11ꞌ850.00 dem Beklagten auferlegt und im Umfang von CHF 150.00 der Klägerin 12. Sie werden mit dem Vorschuss der Klägerinnen von CHF 6ꞌ500.00 verrechnet. Der Beklagte hat den Klägerinnen 1 – 11 und 13 – 26 CHF 6ꞌ350.00 zu ersetzen. CHF 5ꞌ500.00 werden beim Beklagten nachgefordert.