13 Art. 6 und 7 VKD liegen keine vor. Weist ein Fall keine nennenswerten Besonderheiten auf, ist er mithin weder als unter- noch als überdurchschnittlich einzustufen. 22.2 Vorliegend handelt es sich um einen durchschnittlich aufwändigen Fall, wobei zu berücksichtigen ist, dass keine Verhandlung stattgefunden hat. Eine Ausschöpfung des Tarifrahmens von rund 20% erscheint angemessen, weshalb die Gerichtskosten auf CHF 12ꞌ000.00 festgesetzt werden.