22. Die Gerichtskosten beschränken sich im vorliegenden Fall auf die Pauschale für den Entscheid (Entscheidgebühr; Art. 95 Abs. 2 Bst. b ZPO). Diese bemisst sich anhand des Streitwerts und richtet sich nach den kantonalen Tarifen (Art. 91 Abs. 1 ZPO, Art. 96 ZPO und Art. 42 Abs. 1 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). 22.1 Bei einem nicht schätzbaren Streitwert liegt der Tarifrahmen zwischen CHF 2ꞌ000.00 und CHF 50ꞌ000.00 (Art. 42 Abs. 1 Bst.