19. Die Klägerinnen beantragen eventualiter Nichtigkeit (Rechtsbegehren 2). Da bereits das Hauptbegehren gutzuheissen bzw. der Beschluss bereits infolge Anfechtung aufzuheben ist, erübrigt sich die Prüfung der Nichtigkeit. IV. 20. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Prozesskosten setzen sich aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO) zusammen.