18. Da der angefochtene Beschluss nicht vom zuständigen Verbandsorgan getroffen worden ist und auch keine nachträgliche Genehmigung erfolgt ist, ist die Klage der Klägerinnen 1 – 11 und 13 – 26 gutzuheissen und der Beschluss der Präsidentenkonferenz vom 30. Oktober 2023 aufzuheben. Die Aufhebung erfolgt rückwirkend und die Gutheissung der Anfechtungsklage wirkt nicht nur zwischen den Verfahrensparteien, sondern erga omnes (vgl. BGE 136 III 345 E. 2.2.2.).