Einzuräumen ist, dass bei einer früheren Einreichung des Gesuchs um AVE ein möglicher vertragsloser Zustand kürzer zu erwarten war, wobei sich der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung wie ausgeführt nur um knapp 10 Tage verzögert hätte. Zudem zeigt sich bei einer Betrachtung ex post, dass ein vertragsloser Zustand wegen des ausserordentlich schnellen Verfahrens vermieden werden konnte. Dies war allerdings im Voraus nicht abzusehen. 17.4.6 Eine Dringlichkeit im Sinne von Art. 39 Ziff. 2 der Statuten ist damit nicht belegt.