12 dauer von drei Monaten) demzufolge Mitte Februar 2024 mit der Allgemeinverbindlichkeitserklärung des GAV rechnen. Ein vertragsloser Zustand wäre somit auch diesfalls eingetreten. Damit fallen bei einer Betrachtung ex ante die Argumente des Beklagten in sich zusammen: Einzuräumen ist, dass bei einer früheren Einreichung des Gesuchs um AVE ein möglicher vertragsloser Zustand kürzer zu erwarten war, wobei sich der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung wie ausgeführt nur um knapp 10 Tage verzögert hätte.