47 der Klageantwort, pag. 47 f.). Die Änderungen im GAV wurden vom Beklagten als «einfache Änderungen» betrachtet. Auch diesfalls rechnete der Beklagte im Herbst 2023 jedoch mit einer Verfahrensdauer von drei Monaten (vgl. Rz. 46 der Klageantwort, pag. 47). Im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um AVE am 14. November 2023 konnte der Beklagte (unter Berücksichtigung einer Verfahrens-