So wäre eine a.o. DV insbesondere noch vor Auslaufen des damals noch geltenden GAV möglich gewesen und das Gesuch um AVE hätte auch noch während der Gültigkeitsdauer des GAV eingereicht werden können. Einzuräumen ist einzig, dass die kurzfristige Organisation einer a.o. DV einen gewissen Aufwand nach sich zieht. Der entsprechende Aufwand führt jedoch nicht dazu, dass deshalb auch bedeutende Geschäfte in dem Sinne als dringlich gelten, so dass die Präsidentenkonferenz an Stelle der DV entscheiden kann.