Es handelte sich mithin um einen Beschluss von erheblicher Bedeutung, welcher die Einberufung einer ausserordentlichen DV gerechtfertigt hätte, sofern deren Durchführung trotz den knappen zeitlichen Rahmenbedingungen möglich gewesen wäre. 17.4.4 Nach dem Beschluss der Präsidentenkonferenz am 30. Oktober 2023 wurde das Gesuch um AVE am 14. November 2023 eingereicht. Die Durchführung einer a.o. DV wäre – gemäss Beklagtem – am 19./20. November 2023 möglich gewesen (vgl. Rz. 47 der Klageantwort, pag.