Der Beschluss hatte mithin direkte Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeit der Mitglieder des Beklagten, die die neuen Bestimmungen (innert kürzester Zeit) umsetzen mussten. Zudem war es ein Geschäft, welches – wie die Diskussionen an der Präsidentenkonferenz vom 30. Oktober 2023 zeigen – unter den Mitgliedern des Beklagten strittig war (Rz. 33 der Replik). Es handelte sich mithin um einen Beschluss von erheblicher Bedeutung, welcher die Einberufung einer ausserordentlichen DV gerechtfertigt hätte, sofern deren Durchführung trotz den knappen zeitlichen Rahmenbedingungen möglich gewesen wäre.