Ob allenfalls auch weitere Geschäfte, deren (geringe) Bedeutung die Einberufung einer ausserordentlichen DV nicht rechtfertigen, durch die Präsidentenkonferenz beschlossen werden können, kann vorliegend offen bleiben: Der strittige Beschluss betraf den Abschluss eines neuen bzw. in verschiedenen Punkten überarbeiteten GAV mit Geltungsdauer mindestens bis am 31. Dezember 2027. Der Beschluss hatte mithin direkte Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeit der Mitglieder des Beklagten, die die neuen Bestimmungen (innert kürzester Zeit) umsetzen mussten.