11 Entsprechend ist festzuhalten, dass gemäss den Statuten gegebenenfalls auch dringende Entscheide durch die DV zu fällen sind. 17.4.3 Daraus ist zu folgern, dass dann ein Beschluss durch die Präsidentenkonferenz auf Grund einer Dringlichkeit zulässig ist, sofern ein rechtzeitiger Beschluss durch die DV nicht möglich wäre. Ob allenfalls auch weitere Geschäfte, deren (geringe) Bedeutung die Einberufung einer ausserordentlichen DV nicht rechtfertigen, durch die Präsidentenkonferenz beschlossen werden können, kann vorliegend offen bleiben: