Der Präsidentenkonferenz kommt ein gewisses Ermessen zu. Zu berücksichtigen ist, dass die Statuten auch im Zusammenhang mit der Delegiertenversammlung eine Bestimmung zu dringenden Fällen enthält. Ausserordentliche Delegiertenversammlungen können demnach stattfinden, so oft der Zentralvorstand dies für nötig erachtet. Die Einberufung erfolgt mindestens einen Monat vor dem Versammlungstermin, wobei dringende Fälle vorbehalten werden (vgl. Art. 33 Ziff. 2 und 3 der Statuten). Die Einberufungsfrist muss somit in dringenden Fällen nicht eingehalten werden.