der Klageantwort, pag. 49 f.). 17.4.1 Gemäss Stauten (KB 8) erledigt die Präsidentenkonferenz die ihr von der Delegiertenversammlung oder dem Zentralvorstand übertragenen Geschäfte. In dringenden Fällen kann sie anstelle der Delegiertenversammlung Entscheide fassen. Fraglich ist somit, ob eine Dringlichkeit vorgelegen hat und die Präsidentenkonferenz ausnahmsweise den Beschluss fassen durfte. 17.4.2 Wann Dringlichkeit vorliegt, wird in den Statuten nicht näher ausgeführt. Der Präsidentenkonferenz kommt ein gewisses Ermessen zu.