Darin sei vorgesehen, dass eine Beschlussfassungskompetenz der Präsidentenkonferenz in dringenden Fällen möglich sei. Ein Dinglichkeitsbeschluss sei notwendig gewesen aufgrund des drohenden vertragslosen Zustandes, der damit zusammenhängenden Auflösung der paritätischen Kommission (PK) und dem Wegfall der Kontrollen durch die PK sowie des möglichen dauerhaften Verlusts des zwingenden Quorums, der eine Allgemeinverbindlicherklärung des GAV ermögliche (Rz. 52 ff. der Klageantwort, pag.