Gemäss Art. 33 Abs. 4 der Statuten können an der DV über Gegenstände, die nicht auf der mit der Einladung versandten Tagesordnung stehen, ohnehin keine bindenden Beschlüsse gefasst werden. Eine entsprechende Traktandierung wird nicht behauptet. 17.4 Der Beklagte beruft sich bezüglich der Beschlussbefugnis der Präsidentenkonferenz auf Art. 39 Ziff. 2 der Statuten. Darin sei vorgesehen, dass eine Beschlussfassungskompetenz der Präsidentenkonferenz in dringenden Fällen möglich sei.