Es hätte ein Antrag auf nachträgliche Genehmigung gestellt werden und eine Abstimmung erfolgen können. Dies war aber nicht der Fall, es handelte sich gemäss Protokoll lediglich um eine Information durch den Präsidenten. Dass sich niemand zu Wort gemeldet hat, kann – entgegen der Ansicht des Beklagten – nicht als Genehmigung des Beschlusses der Präsidentenkonferenz qualifiziert werden (vgl. Rz. 51 der Duplik, pag. 132). Es fand unstrittig keine entsprechende Abstimmung statt. Entsprechend fehlt es an einer Genehmigung des angefochtenen Beschlusses durch die DV. Gemäss Art.