Eine Delegation der Abschlussbefugnis im konkreten Fall an die Präsidentenkonferenz ist nicht erfolgt. An der DV vom 7. Mai 2023 sollen gemäss dem Beklagten «Handlungsrichtlinien» für die weiteren Verhandlungen «validiert» worden sein (Stellungnahme vom 23. Januar 2023, KAB 7). An der vorgenannten Versammlung wurde jedoch weder diskutiert noch beschlossen, dass die Präsidentenkonferenz an Stelle der DV einen noch auszuhandelnden GAV genehmigen darf.