32 der Statuten, KB 8). Zu ihren Befugnissen gehört u.a. die Genehmigung wichtiger Verträge (Art. 37 Ziff. 4 der Stauten). Der Beklagte bestreitet nicht, dass die Statuten grundsätzlich die Beschlusskompetenz für Beschlüsse über wichtige Verträge der DV zuweisen (vgl. Rz. 39 der Klageantwort, pag. 44). Die Genehmigung wichtiger Verträge, wozu auch der GAV gehört, fällt in die Zuständigkeit der DV. Der angefochtene Beschluss hätte demzufolge gemäss Statuten grundsätzlich unbestrittenermassen durch die DV getroffen werden müssen. Eine Delegation der Abschlussbefugnis im konkreten Fall an die Präsidentenkonferenz ist nicht erfolgt.