O., N 11 zu Art. 75 ZGB; Urteile des Bundesgerichts 5A_205/2013 vom 16. August 2013 E. 4 und 5A_482/2014 vom 14. Januar 2015 E. 5). 17.1 Die Klägerinnen machen eine Verletzung der Statuten geltend. Sie führen aus, dass die Befugnis, über die Verlängerung und über gewichtige Änderungen des Gesamtarbeitsvertrages zu beschliessen, der Delegiertenversammlung zustehe. Dies sei in den Vereinsstatuten klar ersichtlich (vgl. Rz. 22 ff. der Klage, pag. 9 f.). 17.2 Die Delegiertenversammlung (DV) besteht aus den Delegierten der Sektionen und der Kantonalverbände sowie der Aktivmitglieder Plus (Art. 32 der Statuten, KB 8).