BGE 118 II 12 E. 3). Vorliegend handelt es sich um einen Beschluss der Präsidentenkonferenz. Gemäss Statuten (Art. 31 Bst. b; KB 8) ist die Präsidentenkonferenz ein Verbandsorgan. Es handelt sich dabei um eine Versammlung der Sektions- und Kantonalpräsidenten oder derer Stellvertreter sowie des Vertreters der Aktivmitglieder Plus (Art. 38 der Statuten). Eine vereinsinterne Weiterzugsmöglichkeit von Beschlüssen ist statutarisch nicht vorgesehen.