Die neuen GAV-Bestimmungen wurden weder den Mitgliedern direkt zugestellt noch im November-Newsletter veröffentlicht und es erfolgte auch kein Hinweis, wo die neuen Bestimmungen eingesehen werden können. Die fristauslösende Kenntnisnahme bzw. Möglichkeit der Kenntnisnahme des Beschlusses der Präsidentenkonferenz durch die Klägerinnen erfolgte damit am 13. Dezember 2023, so dass die Frist grundsätzlich am 13. Januar 2024 endete. Da es sich dabei um einen Samstag handelte, verlängerte sich die Frist bis zum 15. Januar 2024. Die Klage wurde fristgerecht am 15. Januar 2024 eingereicht.