Massgebend ist, welche Änderungen tatsächlich beschlossen wurden und wann die Möglichkeit von deren Kenntnisnahme bestanden hat. 15.2.6 Dem Beklagten gelingt es nicht, nachzuweisen, dass die Klägerinnen vor dem 13. Dezember 2023 vom Beschluss Kenntnis genommen haben bzw. hätten Kenntnis nehmen können. Die neuen GAV-Bestimmungen wurden weder den Mitgliedern direkt zugestellt noch im November-Newsletter veröffentlicht und es erfolgte auch kein Hinweis, wo die neuen Bestimmungen eingesehen werden können.