Aus dem Umstand, dass die Mitglieder Kenntnis davon hatten, dass der Beklagte in Verhandlungen über einen GAV steht und über welche Punkt diskutiert wurde, kann keine Kenntnisnahme des Beschlusses hergeleitet werden. Dasselbe gilt bezüglich der «Handlungsrichtlinien» (Stellungnahme vom 23. Januar 2023, KAB 7), die gemäss den Ausführungen des Beklagten für die weiteren Verhandlungen an der Delegiertenversammlung vom 7. Mai 2023 «validiert» worden seien. Massgebend ist, welche Änderungen tatsächlich beschlossen wurden und wann die Möglichkeit von deren Kenntnisnahme bestanden hat.