15.2.4 Entgegen den Behauptungen des Beklagten geht aus dem November-Newsletter nicht hervor, dass sämtliche Änderungen bekannt oder zumindest ohne Weiteres zugänglich gewesen sind. Im Newsletter wird zwar die Erneuerung des GAV angesprochen, auf die Änderungen, die beschlossen worden sind, wird jedoch nicht eingegangen. Der GAV in der neuen Fassung wurde den Mitgliedern nicht zugestellt, obwohl die Änderungen bereits per 1. Januar 2024 umgesetzt werden sollten.