der Klage, pag. 6 ff.). Beim Newsletter vom 13. Dezember 2023 (KB 5) handelt es sich um eine «Spezialausgabe zur Verlängerung und Änderung des GAV». Es werden «wichtige Änderungen, die ab 1.1.2024 gelten» im Einzelnen aufgeführt. Der Abschluss und Inhalt des neuen GAV wurden den Mitgliedern damit zur Kenntnis gebracht. 15.2.2 Eine frühere Kenntnisnahme hätte der Beklagte nachzuweisen. Er bringt vor, dass die Mitglieder spätestens mit Newsletter vom 17. November 2023 (KB 4) Kenntnis des neuen GAV erhalten hätten und die Änderungen bekannt oder zumindest ohne Weiteres zugänglich gewesen seien.