Die Beweislast hinsichtlich der Einhaltung der Frist liegt beim Anfechtenden. Dem Anfechtungskläger obliegt der Nachweis eines Sachumstandes, der ihm Kenntnis gebracht hat, während der Verein gegebenenfalls frühere Kenntnis nachzuweisen hat (vgl. RIEMER, in: Berner Kommentar, 2. Aufl. 2023, N 85 zu Art. 75 ZGB, m.w.H.). 15.2.1 Der Beschluss wurde am 30. Oktober 2023 gefasst und die Klage am 15. Januar 2024 eingereicht. Gemäss den Angaben der Klägerinnen wurde ihnen der Beschluss erstmals am 13. Dezember 2023 per E-Mail-Newsletter zur Kenntnis gebracht (vgl. Rz. 16 ff. der Klage, pag.