Fristauslösung ist anzunehmen, sobald das Mitglied die Möglichkeit einer Kenntnisnahme hatte, tatsächliche Kenntnisnahme ist nicht massgeblich. Die Frist wird nach Monaten berechnet, d.h. sie endet an dem Tag des Folgemonats, der dieselbe Zahl trägt, wie der Tag des fristauslösenden Ereignisses. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder staatlich anerkannten Feiertag, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 78 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht [OR; SR 220]; vgl. SCHER- RER/BRÄGGER, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 75 ZGB). Die Beweislast hinsichtlich der Einhaltung der Frist liegt beim Anfechtenden.