Als Vereinsmitglieder sind sie aktivlegitimiert zur Erhebung der Anfechtungsklage gegen den Beklagten. Die Klägerinnen waren an der Präsidentenkonferenz vom 30. Oktober 2023 nicht anwesend und haben folglich dem Beschluss nicht zugestimmt (vgl. Rz. 15 der Klage, pag. 6; Rz. 35 der Klageantwort, pag. 43). 15.2 Die Anfechtung hat innert Monatsfrist ab Kenntnis des Beschlusses zu erfolgen. Es handelt sich um eine Verwirkungsfrist. Fristauslösung ist anzunehmen, sobald das Mitglied die Möglichkeit einer Kenntnisnahme hatte, tatsächliche Kenntnisnahme ist nicht massgeblich.