7 nicht mehr bestritten. Bezüglich der Vereinsmitgliedschaft der Klägerin 12 führen die Klägerinnen lediglich aus, dass diese nach ihrem Wissen Mitglied beim Beklagten sei (vgl. Rz. 39 der Replik, pag. 89). Die Beweislast bezüglich der Aktivlegitimation liegt bei den Klägerinnen bzw. bei der Klägerin 12. Einen Auszug aus dem Mitgliederverzeichnis oder andere Unterlagen, die ein Mitgliedschaftsverhältnis belegen würden, reichen sie nicht ein.