15. Nach Art. 75 ZGB kann jedes Mitglied, das nicht zugestimmt hat, Beschlüsse, die das Gesetz oder die Statuen verletzen, von Gesetzes wegen binnen Monatsfrist, nachdem es von ihnen Kenntnis erhalten hat, beim Gericht anfechten. Zur Erhebung der Anfechtungsklage ist jedes Vereinsmitglied aktivlegitimiert. Passivlegitimiert ist der Verein. 15.1 Der Beklagte bestreitet in der Klageantwort, die Mitgliedschaft der Klägerinnen 2, 11 und 12 (vgl. Rz. 35 der Klageantwort, pag. 43). Die Klägerinnen haben in der Replik für die Klägerinnen 2 und 11 einen Auszug aus dem Mitgliederverzeichnis des Beklagten eingereicht (Replikbeilagen [