Der Beklagte und die Gewerkschaften AD.________ und AE.________ haben ab ________ 2009 einen GAV für das ________-gewerbe abgeschlossen, der allgemeinverbindlich erklärt wurde. Die Geltungsdauer der Allgemeinverbindlichkeit wurde letztmals bis am 31. Dezember 2023 verlängert (vgl. Klageantwortbeilage [KAB] 2 – 5). Der Beklagte verhandelte daraufhin mit den Sozialpartnern über eine Verlängerung bzw. Änderung des GAV. Die Verhandlungen wurden im Verlauf des Jahres 2022 aufgenommen (vgl. Rz. 16 f. der Klageantwort, pag. 38; Rz. 18 der Replik, pag. 78). Am 7. Mai 2023 fand eine Delegiertenversammlung statt.